EStG 1988: § 29 Z 3
VwGH 24. 1. 2022, Ra 2021/13/0117
Es entspricht der Rsp des VwGH, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter (insb für bebaute Liegenschaften) nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Hiezu ist der Verkehrswert beider Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Dies gilt etwa auch dann, wenn ein Veräußerungserlös auf mehrere — nur zT von Befreiungsbestimmungen betroffene — Liegenschaften erfolgen soll ("Methode der Sachwertverhältnisse", vgl zB VwGH 19. 12. 2013, 2012/15/0033; 16. 9. 2015, Ro 2014/13/0008, mwN).