Das BFG habe sich mit der Frage beschäftigt, ob ein zu viel geleisteter Unterhalt aus dem Vorjahr, der für Unterhaltszahlungen im Folgejahr verwendet wird, einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag im Folgejahr vermittelt oder ob das Zu- und Abflussprinzip greift. Die Autorin erörtert die Frage, ob das Zu- und Abflussprinzip bei Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen anwendbar ist.