Werde ein einem LuF-Betrieb zugehöriges Grundstück in Bauland umgewidmet und parzelliert, könne die Veräußerung der Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung und nicht die Vermögensnutzung im Vordergrund stehe. Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels seien die bisher dem LuF-Betrieb zugeordneten Grundstücke des Anlagevermögens dem Umlaufvermögen des Betriebes "Grundstückshandel" zuzuordnen. Dieser Vorgang stelle gleichzeitig eine Entnahme und eine Einlage dar.