Der VwGH habe über die Rückerstattung von KESt bei sog Cum-/Ex-Geschäften entschieden. Das BMF habe durch eine Information zur Rückerstattung der KESt an beschränkt Steuerpflichtige die Ansicht vertreten, dass auf den Depotbestand am Ende des letzten Cum-Tages abzustellen sei. Das BFG habe diese Rechtsauffassung für außerbörsliche Geschäfte grundsätzlich gestützt. Nunmehr habe der VwGH die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis mit einer anderen Begründung als das BFG als unbegründet abgewiesen.