Der Beitrag will einen Überblick zu den Kriterien liefern, die bei der finanzstrafrechtlichen Würdigung von Sachverhalten rund um Auslandseinkünfte in der täglichen Praxis im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden können und befasst sich dabei näher mit der Entscheidung des BFG vom 9. 11. 2021, RV/7103350/2018. Eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik führe rasch zur Erkenntnis, dass eine nachvollziehbare Beurteilung stets nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen kann. In einem Folgebeitrag sollen sodann anhand eines weiteren Erkenntnisses des BFG die maßgebenden Kriterien für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen beleuchtet und Abgrenzungsprobleme von Irrtum, Fahrlässigkeit und Vorsatz auf der subjektiven Tatbestandsebene erläutert werden.