Der Geschäftskreis gem § 7 WGG werfe in der Praxis insb für gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV), Aufsicht und Finanz erhebliche Fragestellungen auf. Vergleichsweise unbestimmte Regelungen sowie die häufig mangelnde Vergleichbarkeit von Geschäftsfällen verschärften die Situation. Der Autor unterzieht Aspekte im Bereich von Liegenschaftstransaktionen im Bereich des Tausches sowie des Erwerbs von Kommunalwohnungen einer näheren Betrachtung.