Der VwGH hatte den Fall zu entscheiden, in welchem eine in Ö ansässige Person als Angestellter für die Schweizer Regierung und Schweizer Kantone tätig war. Der VwGH sei zum Schluss gekommen, dass die Einkünfte in Ö steuerpflichtig seien und eine Schweizer Steuer angerechnet werden müsse.