Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2023 14.400 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde November 2022.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2023 14.400 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde November 2022.