EStG 1988: §§ 34 und 35
VwGH 3. 3. 2022, Ra 2021/15/0069
Soweit in der außerordentlichen Amtsrevision vorgebracht wird, bei den vom BFG für die zu 100 % behinderte Person (die im Streitjahr 2017 auch Pflegegeld bezog) berücksichtigten Aufwendungen (Kaskoprämie für Rollstuhlladevorrichtung des eigenen Pkw, Reparatur Schiebetüren, Fernbedienung elektrische Plissees, Fahrkosten Therapieschwimmen) handle es sich um keine außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 und der dazu ergangenen VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, kann dem FA hinsichtlich der Schiebetüren und der Plissees nicht gefolgt werden (so wurde im Verfahren etwa in Bezug auf einen durch die Behinderung bedingten Mehraufwand unstrittig vorgebracht, dass die Schiebetüren durch das Drehen bzw Wenden mit dem Rollstuhl immer wieder angeschlagen würden). Da nach der Judikatur nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt (vgl zB VwGH 4. 9. 2014, 2012/15/0136, VwSlg 8934/F), rügt das FA allerdings zu Recht das Fehlen von Feststellungen des BFG zur Frage, ob das "Therapieschwimmen" zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig war. Hinsichtlich der Kaskoversicherung iZm dem Kfz gilt, dass eine solche Versicherung beim Neukauf eines Kfz zwar üblich aber nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl VwGH 30. 5. 2001, 96/13/0052, ua zu einer Pkw-Katastrophenschadenversicherung). An der für eine außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit fehlt es selbst dann, wenn im Schadensfall eine außergewöhnliche Belastung vorliegen würde.