Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Republik Ö durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen die Verpflichtungen aus Art 4 und 67 der VO (EG) 2004/883 und Art 7 Abs 2 der VO (EU) 2011/492 und durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der VO (EU) 2011/492 verstoßen habe. Das BFG habe nun nach EuGH entschieden.