Die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte und Steuerberater bilde das Fundament für ein aufrichtiges Vertrauensverhältnis zum Klienten und zähle zu den tragenden Säulen der rechtsberatenden (freien) Berufe. Im Rahmen dieses Beitrags wird das Aussageverweigerungsrecht der Rechtsberater nach § 171 Abs 1 lit c BAO und § 171 Abs 2 BAO näher untersucht. In diesem Zusammenhang wird der Frage nachgegangen, ob Beweise wie insb Zeugenaussagen, die von der Abgabenbehörde rechtswidrig erhoben oder durch Umgehungsmaßnahmen erlangt wurden, einer Beweisverwertung zugänglich seien und der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Daran anschließend wird analysiert, ob Beweise, die zwar nicht per se rechtswidrig erhoben wurden, jedoch der Abgabenbehörde auf sonstigem Wege zugekommen sind, verwertet werden dürfen, wenn dadurch der Schutzzweck des Beweiserhebungsverbots wie jenes in § 171 Abs 1 lit c BAO und § 171 Abs 2 BAO ad absurdum geführt würde.