Anzahlungen für vereinbarte Lieferungen oder sonstige Leistungen lösten auch im Fall einer Sollbesteuerung eine Umsatzsteuerpflicht beim bevorschussten Unternehmer und einen Vorsteuerabzug beim Auftraggeber aus. Werde die bevorschusste Leistung nicht ausgeführt, stelle sich die Frage, ob und wann die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug zu berichtigen seien. Eine systematisch konsistente Lösung werde auch für Fälle entwickelt, in denen eine Rückzahlung ganz oder teilweise nicht erfolge.