Liegenschaftstransaktionen entfalten für gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) keine begünstigungsschädliche Wirkung, sofern sie der Zweckerfüllung im Sinne der Wohnungsgemeinnützigkeit dienen. Zweifelsfälle werden durch die Finanz hinsichtlich eines allfälligen spekulativen Charakters sowie ihrer Betriebsnotwendigkeit geprüft.