Vereine seien juristische Personen des privaten Rechts sowie selbstständige Träger von Rechten und Pflichten und unterliegen somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Ein Verein, dessen Betrieb die Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks bewirke, sei gem §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt, und gem § 5 Z 6 KStG in persönlicher Hinsicht von der Körperschaftsteuerpflicht befreit. Somit unterliege nur jener mit gewissen Einkünften der Körperschaftsteuer. Der Beitrag zeigt — untermauert durch einen Praxisfall — wann und welche Einkünfte eines gemeinnützigen Vereins der Körperschaftsteuer unterliegen. Die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen werden in diesem Beitrag nicht behandelt.