Die ertragsteuerliche Gleichbehandlung von drittstaatsangehörigen und inländischen Kapitalgesellschaften, die ihren Hauptverwaltungssitz iSd § 10 IPRG und den Ort der Geschäftsleitung iSd § 27 BAO im Inland haben, sei seit Jahrzehnten in Ö strittig. Fraglich sei insb, ob zwischen gesellschafts- bzw zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Betrachtungsweise ein Gleichlauf besteht oder ob beides unabhängig zu beurteilen sei, namentlich eine (Ertrag-)Steuerrechtssubjektivität ohne zivilrechtliche Rechtssubjektivität anzuerkennen sei. Durch den Brexit habe diese Fragestellung an Aktualität gewonnen, die Bedeutung geht aber weit darüber hinaus.