Im gegenständlichen Fall beschäftigte sich das BFG abermals mit der Frage, ob bei einer zypriotischen Holdinggesellschaft die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (KESt), die auf die Ausschüttung der österr Tochtergesellschaft einbehalten wurde, erfüllt sind. Da das BFG keine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin feststellen konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.