Die Meldepflicht sei das Herzstück der DAC 7, weil erst die Meldung der Informationen die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten in die Lage versetze, die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern hinsichtlich der Einkünfte aus Tätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, vorzunehmen. Im Beitrag wird auf den Inhalt, den Ort und den Zeitpunkt der Meldung sowie auf die Befreiung von der Meldepflicht eingegangen.