Der 2. Abschnitt des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes enthalte die Begriffsbestimmungen und stecke insb durch die Definition der relevanten Tätigkeit, der Plattform, des Plattformbetreibers und des Anbieters den Anwendungs-
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bereich dieses Gesetzes ab. Im Beitrag wird auf einige ausgewählte Begriffsbestimmungen näher eingegangen.