Die Verhängung internationaler wirtschaftlicher Sanktionen erfolge primär auf Veranlassung von EU, USA, Großbritannien und auch durch die Vereinten Nationen. Seit Ende der 1990er-Jahre würden Sanktionen regelmäßig auch gegen Individuen oder sonstige nichtstaatliche Einheiten verhängt. Ein typisches Beispiel für gezielte Sanktionen sei das Einfrieren von Vermögenswerten. Auch anlässlich der seit 2014 andauernden Ukraine-Krise wurde das Vermögen von mehr als tausend Personen und Organisationen eingefroren. Anlässlich der jüngsten Verschärfungen der gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen wird im Beitrag behandelt, ob sich die zahlreichen Einschränkungen der sanktionierten Personen, über das eingefrorene Vermögen verfügen zu können, auf die steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern oder Einkünften auswirken.