KStG 1988: § 24 Abs 4
VwGH 8. 4. 2022, Ro 2021/13/0015
Der VwGH teilt die Rechtsansicht, dass bisher noch nicht verrechnete Mindeststeuern iSd § 24 Abs 4 KStG 1988 auch im Zuge einer dem UmgrStG unterliegenden Verschmelzung auf den Rechtsnachfolger übergehen. Das UmgrStG enthält zwar nur in § 9 Abs 8 eine diesbezügliche Regelung betreffend Umgründungen, dies aber nur deshalb, weil bei Umwandlungen auch natürliche Personen, auf die § 24 Abs 4 KStG 1988 an sich nicht anwendbar wäre (vgl dazu auch VwGH 31. 5. 2017, Ro 2016/13/0001, VwSlg 9181/F), Rechtsnachfolger sein können (vgl dazu näher Hohenwarter-Mayr, Rechtsnachfolge im Unternehmenssteuerrecht [2019] 927).