EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3
VwGH 15. 12. 2021, Ro 2020/15/0010
Die Zwangsläufigkeit außergewöhnlicher Belastungen iSd § 34 Abs 1 iVm Abs 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen (Fuchs in Doralt et al, Kommentar zum EStG (20. Lfg Mai 2018) § 34 Tz 78, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Stichwort: Krankheitskosten). Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.