Die Feststellungen des EuGH in der Rs UB seien rätselhaft und würfen insb für den Bereich der EUSt mehr Fragen auf als dadurch geklärt würden. Einerseits könne das Urteil so interpretiert werden, dass der EuGH nur auf die explizit gestellte Frage eingegangen sei, im Übrigen aber die bisherige Rsp für das Entstehen einer EUSt-Schuld unberührt bleibe. Andererseits könne man das Urteil auch dahin gehend interpretieren, dass der EuGH das Erfordernis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf als Grundvoraussetzung für die Entstehung einer EUSt-Schuld (bewusst) aufgeben wollte.