In der Rs C-328/20 zu einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission (Art 258 AEUV) gegen Ö hat der EuGH, den Schlussanträgen des GA folgend, für Recht erkannt, dass Ö durch die — auf die geänderte Fassung von § 8a FLAG und § 33 EStG je v 4. 12. 2018 geänderten Fassung zurückgehende — Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat (MS) wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 4 und 67 Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art 7 Abs 2 Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates v 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen MS wohnen, gegen seine Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 VO 492/2011 verstoßen habe. Die wesentliche Begründung: Die Familienleistungen, die ein MS Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem MS wohnen, müssen exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen MS wohnen. Die Kaufkraftunterschiede zwischen den MS rechtfertigen nicht, dass ein MS dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe. MS dürfen die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen. Die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ist ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit durch Beseitigung aller Diskriminierungen, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, sicherzustellen.