§ 240a BAO sei nach dem Wortlaut für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer auch dann anwendbar, wenn die Frage der Ansässigkeit für die Rückzahlung abgabenrechtlich völlig bedeutungslos ist. Das zweistufige Antragsverfahren (elektronische Vorausmeldung, Antrag auf Papier) sowie das Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung gelten nicht bei unbeschränkter Steuerpflicht und für Anträge auf Veranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG.