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Altlastenbeitrag, kurzfristige Zwischenlagerung von Abfällen, keine Beitragspflicht trotz Fehlens erforderlicher behördlicher Bewilligungen (Änderung der Rechtsprechung)

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/286ÖStZ 2019, 211 Heft 8 v. 5.5.2019

ALSAG: § 3 Abs 1 Z 1 lit b

VwGH 27. 3. 2019, Ro 2019/13/0006

Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG (idF des insoweit am 1. 1. 2006 in Kraft getretenen Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71), nach der dem Altlastenbeitrag nur das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung unterliegt, wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte. Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht.

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