Der VwGH hatte zu beurteilen, ob ein Fliesenleger ohne Gewerbeberechtigung Werkvertragsnehmer sein könne oder ob das Beistellen von Material und die Bezahlung nach Stunden die Qualifikation als nichtselbstständige Tätigkeit zulasse. Das BFG habe bemerkenswerte Schlüsse gezogen. Der VwGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, indem er die Prüfung der Leistungsbeziehung auf zwei wesentliche Merkmale beschränkte und nur in Ausnahmefällen eine tiefere Prüfung für zulässig erklärt hat.