Regelmäßig richten sich Gewinnausschüttungen nach dem Verhältnis der einbezahlten Stammeinlagen. Abweichende Vereinbarungen haben die Vorgaben des Gesellschafts- und Steuerrechts zu beachten.
Regelmäßig richten sich Gewinnausschüttungen nach dem Verhältnis der einbezahlten Stammeinlagen. Abweichende Vereinbarungen haben die Vorgaben des Gesellschafts- und Steuerrechts zu beachten.