Strittig war, ob die für einen Gesellschafter durch eine GmbH getragenen Aufwendungen iZm einer der Gesellschaft zugerechneten Einkunftsquelle eine verdeckte Ausschüttung darstellen. Im Ergebnis habe der VwGH entschieden, dass dies für mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen aufgrund eines konkludenten Vorteilsausgleichs nicht der Fall ist.