Das BFG habe sich mit der Frage nach der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Diplomaten beschäftigt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie als beschränkt Stpfl keine Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen könnten. Das Gericht habe implizit angenommen, dass beschränkt Stpfl über keinen Wohnsitz im Inland verfügen und demzufolge die Voraussetzungen zur Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllen können.