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Einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis? (Leyrer/Resenig, BFGjournal 1/2019, S. 38)

Artikelrundschau Jänner 2019 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/172ÖStZ 2019, 133 Heft 5 v. 28.3.2019

Die gerichtliche und außergerichtliche Rückabwicklung eines mit zivilrechtlichen Mängeln behafteten Rechtsgeschäfts sei als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO zu qualifizieren. Bei einvernehmlicher Aufhebung eines Kaufvertrags durch Parteienvereinbarung liege mangels zivilrechtlicher Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis vor, weshalb eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer nicht zurückzuerstatten sei.

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