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Verjährungsfrist, Verlängerung bei Hinterziehung, Beitragstäterschaft

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/122ÖStZ 2019, 76 Heft 3 v. 28.2.2019

BAO: § 207 Abs 2

VwGH 21. 3. 2018, Ra 2017/13/0007

Die verlängerte (siebenjährige) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nach § 207 Abs 2 BAO setzt nicht voraus, dass der StPfl selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist. Der für die Hinterziehung Verantwortliche kann auch ein Beitragstäter sein, wobei die rechtswidrige Zuweisung von Verlusten in Einkünftefeststellungsfällen eine solche Beitragstäterschaft begründen kann (vgl zB VwGH 23. 2. 1994, 93/15/0155, und 15. 5. 1997, 95/15/0184). Es ist nicht erforderlich, dass auch der Ausführende (der Mitunternehmer, dem im vorliegenden Fall von der Mitunternehmerschaft durch Scheinfakturierungen künstlich erzeugte Verluste zugewiesen worden waren) vorsätzlich handelt.

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