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Beschwerdezinsen auch für Dauer des Revisionsverfahrens

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/121ÖStZ 2019, 76 Heft 3 v. 28.2.2019

BAO: § 205a (VwGG: 42)

VwGH 20. 3. 2018, Ro 2017/16/0024

Der Begriff des "Erkenntnisses" in § 205a BAO, bis zu dessen Bekanntgabe Beschwerdezinsen festzusetzen sind, umfasst auch Erkenntnisse des VwGH (vgl Ritz, BAO6, § 205a, Tz 11). Kommt das Verwaltungsgericht nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den VwGH nach § 42 Abs 2 VwGG im fortgesetztem Verfahren zum Ergebnis, dass die Abgabenschuld herabgesetzt wird, dann hängt die Höhe der Abgabenschuld von der Erledigung der (durch rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses wiederum unerledigten) Bescheidbeschwerde ab und es stehen gemäß § 205a BAO Beschwerdezinsen zu. Auch einem Erkenntnis, mit welchem der VwGH gem § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheidet, wohnt eine gedankliche, implizite Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts inne. Die Abgabenschuldigkeit hängt daher auch in diesem Fall iSd § 205a BAO von dieser Erledigung ab.

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