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Kommunalsteuer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Kfz-Überlassung

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/120ÖStZ 2019, 76 Heft 3 v. 28.2.2019

KommStG 1993: § 5 Abs 1 lit a

VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003

Wird dem (iSd § 22 Z 2 EStG wesentlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer seitens der GmbH ein Firmen-Kfz (sowohl für betriebliche als auch private Fahrten) zur Verfügung gestellt, können nicht die gesamten der Gesellschaft entstandenen Kosten für das Kfz als sonstige Vergütung iSd § 22 Z 2 EStG in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nach § 5 Abs 1 lit a KommStG einbezogen werden.

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