Es stellt sich sofort die Frage, wo im Unternehmensrecht etwas über die zu bildenden Rücklagen zu finden ist. § 224 Abs 3 UGB gliedert die Passivseite der Bilanz in Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, wobei das Eigenkapital in eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital), Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag untergegliedert ist.