Private Altersvorsorgemodelle in Form fremdfinanzierter Rentenversicherungsmodelle, die anfangs mit Werbungskostenüberschüssen einhergehen, würden an Bedeutung gewinnen. Die Finanzverwaltung sehe darin eine in der privaten Lebensführung begründete Tätigkeit und stellt solche Modelle unter den Generalverdacht der Liebhaberei. In Anbetracht höchstgerichtlicher Rechtsprechung könne diese Sichtweise nicht weiter aufrechterhalten werden.