Pauschalierte Land- und Forstwirte seien von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und der Vorsteuerabzug stehe nicht zu. Optiert der Land- und Forstwirt unter Beibehaltung der ertragsteuerlichen Pauschalierung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung, sei bislang unklar, ob Umsatzsteuergutschriften als Betriebseinnahmen anzusetzen sind.