Biermischgetränke enthalten neben Bier insb Zucker. In Ö werde die Biersteuer nach dem Zuckergehalt der Würze bemessen. Dadurch würden "Radler" höher besteuert als gewöhnliches Bier. Nach einem Urteil des EuGH bleiben bei der Besteuerung von "Radlern" die Aromen und der Zuckersirup, die nach der Gärung hinzugefügt werden, unberücksichtigt. § 3 Abs 2 BierStG sei unionsrechtskonform im Lichte dieses Urteils auszulegen.