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E-Mail, Eingabe (Revision), keine Wirksamkeit

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/899ÖStZ 2018, 704 Heft 23 v. 15.12.2018

BAO : § 85 (VwGG: § 26 Z 1)

VwGH 26. 4. 2018, Ro 2017/16/0025

Die Rechtzeitigkeit der (elektronischen) Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht ist nicht nach den §§ 72 ff VwGG (und der zu § 73 VwGG ergangenen VO) zu beurteilen, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte dazu geltenden Bestimmungen (vgl VwGH 17. 11. 2015, Ra 2014/01/0198). Da das BFGG keine Regelungen zur Einbringung von Eingaben beim BFG enthält, ist die Rechtzeitigkeit nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (hier betr Grunderwerbsteuer) anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der BAO, zu beurteilen. Einem E-Mail kommt nach stRsp nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe iSd § 85 BAO zu (vgl etwa VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/16/0141, und VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0007), sodass damit eine Revision nicht wirksam erhoben werden kann (die erst außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist nach § 26 Abs 1 VGG beim BFG in Papierform eingelangte Revision war daher vom VwGH mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen).

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