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Keine Steuerbegünstigung, wenn keine Diensterfindungsvergütung im Sinne des Patentgesetzes vorliegt (Angerer, BFGjournal 9/2018, S. 338)

Artikelrundschau September 2018 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/846ÖStZ 2018, 671 Heft 22 v. 4.12.2018

Wenn keine Diensterfindungsvergütung iSd PatG vorliege, stelle sich die Frage nicht, ob § 67 EStG zwingend anzuwenden sei oder ein Wahlrecht hinsichtlich § 38 EStG bestehe. Eine als Diensterfindungsvergütung deklarierte generelle Umsatzbeteiligung, die für alle Produkte, die jünger als 36 Monate sind, ausbezahlt werde, stelle keine besondere Vergütung für konkrete Diensterfindungen dar. Sie sei daher nach § 33 Abs 1 EStG zum Tarif zu versteuern.

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