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BFH: "Rolle rückwärts" bei den Rechnungspflichtangaben - postalische Erreichbarkeit genügt für Angabe der "vollständigen Anschrift" (Eversloh, RdW 2018/450, S. 607)

Artikelrundschau September 2018 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/796ÖStZ 2018, 636 Heft 21 v. 23.11.2018

Der BFH habe mit den beiden Urteilen vom 21. 6. 2018, V R 25/15 und V R 28/16, klargestellt, dass das Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers in § 14 Abs 4 Nr 1 UStG selbst dann erfüllt sei, wenn dieser unter der in seinen Rechnungen angegebenen Anschrift nur postalisch erreichbar sei. Damit habe er seine zuvor im Urteil vom 22. 7. 2015, V R 23/14,1 geäußerte restriktivere Ansicht wieder aufgegeben und entspreche damit Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 15. 11. 2017, C-374/16 und C-375/16 , Geissel und Butin. Diese Rechtsprechung hätte nicht nur für deutsche Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung.

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