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Liebhabereibeurteilung (nachträgliche), Vorsteuerberichtigung (keine bei Verjährung)

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/673ÖStZ 2018, 526 Heft 17 v. 21.9.2018

UStG: § 12 Abs 10 bis 11 (§ 2 Abs 5 Z 2)

VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0084

Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 bis 11 UStG 1994 dient nicht der (teilweisen) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind (und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist). Demnach ist auch im Falle einer als Liebhaberei einzustufenden Vermietung (einer Betätigung nach § 1 Abs 2 LVO) keine Vorsteuerberichtigung in Folgejahren zulässig, wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug wegen Verjährung nicht mehr für das Veranlagungsjahr des Vorsteuerabzugs korrigiert werden kann.

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