Der VwGH sei im Zuge einer Revision mit der Frage konfrontiert worden, ob die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG einen beidseitigen Kündigungsverzicht derart auflockert, dass gebührenrechtlich nicht mehr von einem befristeten Vertrag gesprochen werden könne. Leider verabsäumte es der VwGH in seiner Entscheidung vom 19. 9. 2017 zu Ra 2017/16/0111 Antworten auf diese brisante Frage zu bringen.