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Gruppenbesteuerung, Liebhabereitätigkeit, keine Gruppenbildung möglich

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2017/215ÖStZ 2017, 131 Heft 5 v. 21.3.2017

KStG 1988: § 9 Abs 1 und 8

VwGH 20. 12. 2016, Ro 2014/15/0045, 0057

Das Regime der Gruppenbesteuerung ist auf die Einkünfte werbender Körperschaften iSd § 7 KStG ausgerichtet (vgl VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008). Damit sprechen schon Gründe der Gesetzessystematik dagegen, dass eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit (iSd § 1 Abs 2 Z 1 LVO) ausübenden Körperschaft als Gruppenmitglied gebildet werden kann (die Anerkennung einer derartigen Unternehmensgruppe liefe weiters dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung zuwider, Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaft auszugleichen). Zudem geht die Bestimmung des § 9 Abs 8 KStG implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder "steuerlich maßgebende Ergebnisse" erzielen, was auf Körperschaften, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben, nicht zutrifft.

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