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BMF-Anfragebeantwortung zu "Abschleichern" aus der Schweiz und Liechtenstein (Zufluss-Meldungen)

Info aktuellBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2017/171ÖStZ 2017, 103 Heft 5 v. 21.3.2017

Um sog "Abschleicher" aus der Schweiz und Liechtenstein, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Steuerabkommen mit diesen beiden Ländern, siehe ÖStZ 2012/322 und ÖStZ 2013/129, ihr Vermögen nach Österreich rücktransferiert haben, aufzudecken, wurde mit dem Kapitalabfluss-Meldegesetz auch eine Meldepflicht der Banken für vergangene Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein verankert. Spätestens bis 31. 12. 2016 meldepflichtig waren Kapitalzuflüsse von 50.000 € oder mehr auf Konten natürlicher Personen sowie auf (österreichische) Konten oder Depots liechtensteinischer Stiftungen und stiftungsähnlicher Anstalten. Um eben Fälle abzudecken, in denen bereits im Vorfeld aufgrund medialer Berichterstattung das Vermögen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung aus der Schweiz und aus Liechtenstein nach Österreich abgezogen wurde, waren als Meldezeiträume für Zuflüsse aus der Schweiz das zweite Halbjahr 2011 und das gesamte Jahr 2012 und für Zuflüsse aus Liechtenstein die Jahre 2012 und 2013 festgelegt.

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