Der Beschwerdeführer behauptet, sein 2001 angeschaffter Liegenschaftsanteil habe sich nur durch seine im Jahr 2001 getroffene Entscheidung zur beschleunigten ("vorzeitigen") Abschreibung zu Neuvermögen gewandelt und unterliege als solcher einer ungünstigeren Besteuerung als Altvermögen ab 1. 4. 2012 bei Veräußerung. Der VfGH hegt gegen die "verlängerte" Steuerverfangenheit von Grundstücken, für die Herstellungsaufwendungen gem § 28 Abs 3 EStG begünstigt abgesetzt wurden, im Hinblick auf die Effekte einer Pauschalbesteuerung aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mVa VfGH 25. 9. 2015, G 111/2015, ÖStZ 2015/791):