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Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer im AbgÄG 2014

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2017/133ÖStZ 2017, 75 Heft 4 v. 8.3.2017

Anknüpfungspunkt für die Mindest-KöSt ist die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals. Erst durch das GesRÄG 2013 wurde mit Wirkung zum 1. 7. 2013 das gesetzliche Mindestkapital der GmbH auf 10.000 € reduziert (GmbH "light") und damit einhergehend die Mindest-KöSt gesenkt, was durch das AbgÄG 2014 bereits acht Monate später wieder rückgängig gemacht wurde. Dementsprechend erhöhte sich die quartalsweise zu entrichtende Mindest-KöSt einer vor dem 1. 7. 2013 gegründeten GmbH (GmbH "alt" ) ab 1. 3. 2014 wieder von 500 € auf 1.750 € jährlich. Die Belastung der Alt-GmbHs an Mindest-KöSt nach dem AbgÄG 2014 entspricht somit jener vor dem GesRÄG 2013. Durch das AbgÄG 2014 wurde gleichzeitig mit der neuen gesellschaftsrechtlichen Gründungsprivilegierung in § 10b GmbHG (GmbH "gründungsprivilegiert") in § 24 Abs 4 Z 3 iVm § 26c Z 51 KStG in den ersten zehn Jahren für alle nach dem 30. 6. 2013 gegründeten GmbHs ein steuerliches Gründungsprivileg geschaffen.

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