Kleinunternehmer sind nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit ihren Umsätzen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Bis zum 31. 12. 2016 musste der Unternehmer einen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland haben. Mit dem AbgÄG 2016 wurde die Regelung dahin gehend geändert, dass nunmehr das Unternehmen im Inland betrieben werden muss, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Ein reiner Wohnsitz sei demnach nicht mehr von Relevanz.