Rechtsgeschäfte sind nach dem III. Abschnitt des GebG mit einer Ausnahme11§ 33 TP 17 Abs 3 GebG. nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG), wobei der Begriff der Urkunde auch ihre Unterzeichnung einschließt.