Der VwGH habe im Erk vom 21. 9. 2016, 2013/13/0102, entschieden, dass die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen vom Dienstgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur SV einen lohnwerten Vorteil darstellen und diesbezüglich daher Lohnnebenkosten zu entrichten sind. Dies entspreche auch der von der Finanzverwaltung in Rz 274a LStR vertretenen Auffassung.