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Familienbeihilfenanspruch, Anrechnung von Vorstudienzeiten

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2017/541ÖStZ 2017, 351 Heft 13 v. 10.7.2017

FLAG: § 2 Abs 1 lit b

VwGH 28. 2. 2017, Ro 2016/16/0005

Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft - von Ausnahmen abgesehen - nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an (vgl zB VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0054, und VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0087). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann trotz bestehender Unterhaltspflicht auch fehlen (vgl nur das in § 2 Abs 1 lit b FLAG vom Unterhaltsanspruch unabhängige Höchstalter der Kindes).

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